CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive

Was ist die CSRD?

Bereits seit einigen Jahren müssen bestimmte Unternehmen (von „öffentlichem Interesse“ und ab 500 Mitarbeitern) über ihre Nachhaltigkeit Bericht erstatten. Dies regelt die seit 2014 geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Auf diese Weise sollen Stakeholder den Beitrag der Unternehmen zur Nachhaltigkeit besser bewerten können.

Die Anforderungen an die nicht-finanzielle Berichterstattung (Nachhaltigkeitsberichterstattung) von Unternehmen wird nun durch die neue EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRDCorporate Sustainability Reporting Directive, EU-Richtlinie 2022/2464) tiefgreifend geändert und erheblich ausgeweitet. Die CSRD wurde am 16.12.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 05.01.2023 in Kraft getreten. Die Vorschriften müssen binnen 18 Monate von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Mit der Ausweitung der Berichtspflicht steigt die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen Schätzungen zufolge EU-weit von 11.600 auf 50.000. Betroffen sind folgende Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern:

  • im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen,
  • im bilanzrechtlichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die kapitalmarktorientiert sind,
  • Drittstaatenunternehmen mit 150 Mio. Euro Umsatz in der EU, deren Tochterunternehmen die vorstehenden Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Mio. Euro Umsatz erreichen.

Kleinstunternehmen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Nach welchen Kriterien Unternehmen in große Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen kategorisiert werden, ergibt sich aus Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013.

Die CSRD muss angewendet werden:

  • von Unternehmen im bisherigen Anwendungsbereich der NFRD (große Unternehmen von öffentlichem Interesse – PIEs –  mit 500 Mitarbeitenden, die bereits jetzt der NFRD bzw dem NaDiVeG unterliegen)
    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2024 beginnen
    • erste Berichterstattung 2025
  • alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen (alle anderen restlichen großen Kapital­gesellschaften, wenn 2 folgender 3 Kriterien erfüllt sind: 250 Mitarbeitende, € 20 Mio Bilanzsumme, € 40 Mio Umsatz)
    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2025 beginnen
    • erste Berichterstattung 2026
  • kapitalmarkt­orientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen (mittlere und kleine Unternehmen von öffentlichem Interesse – PIEs – wenn 2 folgender 3 Kriterien erfüllt sind: 10 Mitarbeitende, € 350.000,00 Bilanzsumme, € 700.000,00 Umsatz)
    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2026 beginnen, mit Opt-out-Möglichkeit bis 2028
    • erste Berichterstattung 2027
  • Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten (mit einigen Ausnahmen und Sonderregelungen)
    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2028 beginnen
    • erste Berichterstattung 2029
    • Bis Ende 2029 können Tochtergesellschaften von Nicht-EU-Unternehmen einen konsolidierten Bericht vorlegen, der alle Töchter dieses Unternehmens umfasst.

Die CSRD folgt einer doppelten Wesentlichkeitsperspektive („Double Materiality“). Unternehmen müssen die Wirkung von Nachhaltigkeitsaspekten auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens festhalten und die Auswirkungen des Betriebs auf Nachhaltigkeitsaspekte verdeutlichen.

Für die Berichterstattung werden folgende Angaben erforderlich:

  • Nachhaltigkeitsziele,
  • Rolle von Vorstand und Aufsichtsrat,
  • wichtigste nachteilige Wirkungen des Unternehmens und
  • noch nicht bilanzierte immaterielle Ressourcen.

Zudem gibt es mit der neuen CSRD nicht mehr die Möglichkeit, nichtfinanzielle Informationen in einem separaten nichtfinanziellen Bericht zu veröffentlichen. Nachhaltigkeitsinformationen sind zukünftig ausschließlich im Lagebericht offenzulegen.

Neuerungen der CSRD

Erweiterte, vereinheitlichte Berichtspflicht: Unternehmen müssen künftig umfassender und nach einheitlicheren Maßstäben berichten. Durch eine stärkere Quantifizierung der Berichtsinhalte im Wege von Kennziffern sollen außerdem die Messbarkeit und Vergleichbarkeit der Angaben gestärkt werden. Erste Entwürfe der noch durch die EU-Kommission zu erlassenden Standards werden aktuell durch EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) unter Einbeziehung von Stakeholdern und Expert*innen entwickelt. Dabei sollen bestehende Standards und Regelwerke einbezogen werden.

Neues Verständnis von Wesentlichkeit: Die CSRD verankert die sogenannte doppelte Wesentlichkeit. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Bislang musste nur dann über Sachverhalte berichtet werden, wenn beide Wesentlichkeitsaspekte zutrafen.

Externe Prüfung: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern geprüft werden. Hierfür legt die EU-Kommission Prüfstandards fest. Darüber hinaus soll die Prüfungstiefe schrittweise erweitert werden: In einem ersten Schritt ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) vorgesehen. Danach wird eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) verlangt, was der Prüfungstiefe im Rahmen der Finanzberichterstattung entspricht.

Teil des Lageberichts: Um den Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen zu erleichtern, sollen diese künftig verpflichtender Teil des Lageberichts sein. Das zeigt den hohen Stellenwert der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sukzessive denselben Stellenwert wie die klassische finanzielle Berichterstattung erhalten soll.

Einheitliches elektronisches Berichtsformat: Seit dem 1. Januar 2020 sind bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen in dem sog. European Single Electronic Format (ESEF) offenzulegen, das für Mensch und Maschine gleichermaßen lesbar ist. Hierbei werden Konzernabschlüsse in XHTML-Format mit sogenannten XBRL-Tags gekennzeichnet. Im Rahmen der CSRD soll diese Anforderung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet werden. Dazu plant die Europäische Kommission die Veröffentlichung einer eigenen XBRL-Taxonomie.

Informieren und vorbereiten

Vor allem zu folgenden Fragen:

  • Welche Ressourcen müssen für die Erhebung der CO2-Kennzahlen aufgebracht werden?
  • Wie werden die Ergebnisse konkret aufbereitet und zur Verfügung gestellt?
  • Wie kann dieser Prozess in weniger als einem Monat eingeführt werden?
  • Welche konkreten Learnings konnten andere Unternehmen bei der CO2-Erfassung bereits machen?
  • Wie wird die CO2-Erfassung erfolgreich gestartet, um ein Unternehmen zukunftsfähig aufzustellen?

Sie benötigen Unterstützung? Ich stehe gerne zu Ihrer Verfügung.

Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie mit mir einen Termin. Das Erstgespräch in der Dauer bis 30 Minuten ist kostenlos und unverbindlich

CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive

Was ist die CSRD?

Bereits seit einigen Jahren müssen bestimmte Unternehmen (von „öffentlichem Interesse“ und ab 500 Mitarbeitern) über ihre Nachhaltigkeit Bericht erstatten. Dies regelt die seit 2014 geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Auf diese Weise sollen Stakeholder den Beitrag der Unternehmen zur Nachhaltigkeit besser bewerten können.

Die Anforderungen an die nicht-finanzielle Berichterstattung (Nachhaltigkeitsberichterstattung) von Unternehmen wird nun durch die neue EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRDCorporate Sustainability Reporting Directive, EU-Richtlinie 2022/2464) tiefgreifend geändert und erheblich ausgeweitet. Die CSRD wurde am 16.12.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 05.01.2023 in Kraft getreten. Die Vorschriften müssen binnen 18 Monate von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Mit der Ausweitung der Berichtspflicht steigt die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen Schätzungen zufolge EU-weit von 11.600 auf 50.000. Betroffen sind folgende Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern:

  • im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen,
  • im bilanzrechtlichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die kapitalmarktorientiert sind,
  • Drittstaatenunternehmen mit 150 Mio. Euro Umsatz in der EU, deren Tochterunternehmen die vorstehenden Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Mio. Euro Umsatz erreichen.

Kleinstunternehmen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Nach welchen Kriterien Unternehmen in große Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen kategorisiert werden, ergibt sich aus Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013.

Die CSRD muss angewendet werden:

  • von Unternehmen im bisherigen Anwendungsbereich der NFRD (große Unternehmen von öffentlichem Interesse – PIEs –  mit 500 Mitarbeitenden, die bereits jetzt der NFRD bzw dem NaDiVeG unterliegen)
    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2024 beginnen
    • erste Berichterstattung 2025
  • alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen (alle anderen restlichen großen Kapital­gesellschaften, wenn 2 folgender 3 Kriterien erfüllt sind: 250 Mitarbeitende, € 20 Mio Bilanzsumme, € 40 Mio Umsatz)
    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2025 beginnen
    • erste Berichterstattung 2026
  • kapitalmarkt­orientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen (mittlere und kleine Unternehmen von öffentlichem Interesse – PIEs – wenn 2 folgender 3 Kriterien erfüllt sind: 10 Mitarbeitende, € 350.000,00 Bilanzsumme, € 700.000,00 Umsatz)
    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2026 beginnen, mit Opt-out-Möglichkeit bis 2028
    • erste Berichterstattung 2027
  • Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten (mit einigen Ausnahmen und Sonderregelungen)
    • Geschäftsjahre, die ab 1.1.2028 beginnen
    • erste Berichterstattung 2029
    • Bis Ende 2029 können Tochtergesellschaften von Nicht-EU-Unternehmen einen konsolidierten Bericht vorlegen, der alle Töchter dieses Unternehmens umfasst.

Die CSRD folgt einer doppelten Wesentlichkeitsperspektive („Double Materiality“). Unternehmen müssen die Wirkung von Nachhaltigkeitsaspekten auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens festhalten und die Auswirkungen des Betriebs auf Nachhaltigkeitsaspekte verdeutlichen.

Für die Berichterstattung werden folgende Angaben erforderlich:

  • Nachhaltigkeitsziele,
  • Rolle von Vorstand und Aufsichtsrat,
  • wichtigste nachteilige Wirkungen des Unternehmens und
  • noch nicht bilanzierte immaterielle Ressourcen.

Zudem gibt es mit der neuen CSRD nicht mehr die Möglichkeit, nichtfinanzielle Informationen in einem separaten nichtfinanziellen Bericht zu veröffentlichen. Nachhaltigkeitsinformationen sind zukünftig ausschließlich im Lagebericht offenzulegen.

Neuerungen der CSRD

Erweiterte, vereinheitlichte Berichtspflicht: Unternehmen müssen künftig umfassender und nach einheitlicheren Maßstäben berichten. Durch eine stärkere Quantifizierung der Berichtsinhalte im Wege von Kennziffern sollen außerdem die Messbarkeit und Vergleichbarkeit der Angaben gestärkt werden. Erste Entwürfe der noch durch die EU-Kommission zu erlassenden Standards werden aktuell durch EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) unter Einbeziehung von Stakeholdern und Expert*innen entwickelt. Dabei sollen bestehende Standards und Regelwerke einbezogen werden.

Neues Verständnis von Wesentlichkeit: Die CSRD verankert die sogenannte doppelte Wesentlichkeit. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Bislang musste nur dann über Sachverhalte berichtet werden, wenn beide Wesentlichkeitsaspekte zutrafen.

Externe Prüfung: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern geprüft werden. Hierfür legt die EU-Kommission Prüfstandards fest. Darüber hinaus soll die Prüfungstiefe schrittweise erweitert werden: In einem ersten Schritt ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) vorgesehen. Danach wird eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) verlangt, was der Prüfungstiefe im Rahmen der Finanzberichterstattung entspricht.

Teil des Lageberichts: Um den Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen zu erleichtern, sollen diese künftig verpflichtender Teil des Lageberichts sein. Das zeigt den hohen Stellenwert der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sukzessive denselben Stellenwert wie die klassische finanzielle Berichterstattung erhalten soll.

Einheitliches elektronisches Berichtsformat: Seit dem 1. Januar 2020 sind bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen in dem sog. European Single Electronic Format (ESEF) offenzulegen, das für Mensch und Maschine gleichermaßen lesbar ist. Hierbei werden Konzernabschlüsse in XHTML-Format mit sogenannten XBRL-Tags gekennzeichnet. Im Rahmen der CSRD soll diese Anforderung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet werden. Dazu plant die Europäische Kommission die Veröffentlichung einer eigenen XBRL-Taxonomie.

Informieren und vorbereiten

Vor allem zu folgenden Fragen:

  • Welche Ressourcen müssen für die Erhebung der CO2-Kennzahlen aufgebracht werden?
  • Wie werden die Ergebnisse konkret aufbereitet und zur Verfügung gestellt?
  • Wie kann dieser Prozess in weniger als einem Monat eingeführt werden?
  • Welche konkreten Learnings konnten andere Unternehmen bei der CO2-Erfassung bereits machen?
  • Wie wird die CO2-Erfassung erfolgreich gestartet, um ein Unternehmen zukunftsfähig aufzustellen?

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Alfred Hauer
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Markus Wahl
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