Außergerichtlicher Ausgleich

Im Falle des Eintritts der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bei Kapitalgesellschaften) hat der Schuldner (bei Gesellschaften deren vertretungsbefugtes Organ) unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, einem gerichtlichen Insolvenzverfahren dadurch zu entgehen, dass innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung mit allen (!) Gläubigern über eine Schuldenregulierung ohne Einschaltung der Gerichte verhandelt und ein außergerichtlicher (stiller) Ausgleich geschlossen wird.

Ein solcher hat für den Schuldner gegenüber einem gerichtlichen Insolvenzverfahren vor allem folgende Vorteile:

  • Wahrung der Diskretion (es sind keine Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei vorgesehen)

  • keine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens (durch einen Insolvenzverwalter)

  • schnellere Sanierung – gerichtliche Insolvenzverfahren erstrecken sich oft über Jahre

  • höhere Flexibilität – eine Ungleichbehandlung der Gläubiger ist möglich

  • kein Gewerbeentziehungsgrund – bei Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines kostendeckenden Vermögens wird in der Regel der Gewerbeschein entzogen

Für einen Gläubiger ist der außergerichtliche Ausgleich deshalb interessant, weil

  • keine Verfahrenskosten anfallen
  • früher mit Zahlungen des Schuldners gerechnet werden kann und
  • Zahlungen des Schuldners zur Gänze den Gläubigern zukommen.

Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller (!) Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig, zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleichs kann kein Gläubiger gezwungen werden.

Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

  • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)

  • Gesamtschuldenstand nach Kapital

  • Zinsen und Kosten

  • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung

  • Verzichtserklärung über die Restschuld

  • Einstellung laufender Exekutionsverfahren

Bei einem erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubiger (soweit gesetzlich zulässig) freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen, welche auf jene Summe reduziert werden, die der Zahlungsfähigkeit des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist. Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung der vereinbarten Zahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit, weiters werden allfällige Bürgen von ihrer Haftung befreit.

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Außergerichtlicher
Ausgleich

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