Außergerichtlicher Ausgleich
Im Falle des Eintritts der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bei Kapitalgesellschaften) hat der Schuldner (bei Gesellschaften deren vertretungsbefugtes Organ) unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, einem gerichtlichen Insolvenzverfahren dadurch zu entgehen, dass innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung mit allen (!) Gläubigern über eine Schuldenregulierung ohne Einschaltung der Gerichte verhandelt und ein außergerichtlicher (stiller) Ausgleich geschlossen wird.
Ein solcher hat für den Schuldner gegenüber einem gerichtlichen Insolvenzverfahren vor allem folgende Vorteile:
Für einen Gläubiger ist der außergerichtliche Ausgleich deshalb interessant, weil
Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller (!) Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig, zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleichs kann kein Gläubiger gezwungen werden.
Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:
Bei einem erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubiger (soweit gesetzlich zulässig) freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen, welche auf jene Summe reduziert werden, die der Zahlungsfähigkeit des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist. Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung der vereinbarten Zahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit, weiters werden allfällige Bürgen von ihrer Haftung befreit.
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Außergerichtlicher
Ausgleich
Befreiung aus der Zahlungsun-fähigkeit ohne Mitwirkung des Gerichts (Ratenzahlungen, Stundung, Schulderlass)
Vorbereitung
Insolvenzverfahren
Ausarbeitung des Insolvenzantrags, Auflistung von Gläubigern und der Forderungen, Festlegung von Zielen und Möglichkeiten