Notgeschäftsführung
Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen (§ 15a GmbHG).
Als „beteiligt“ ist jeder anzusehen, der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Organzusammensetzung geltend machen kann. Dazu gehören
- die Gesellschafter,
- die Organe der Gesellschaft sowie
- diejenigen Personen, die einen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch behaupten.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht sind streng auszulegen und nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass
- ohne unverzügliche Abhilfe
- erhebliche Nachteile
- für die Gesellschaft oder
- ihre Gesellschafter bzw.
- für Dritte
drohen.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers kommt auch dann in Betracht, wenn ein Geschäftsführer vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt.
Im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers haben die Gesellschafter und der bestellte Notgeschäftsführer, nicht aber ein verbliebener Geschäftsführer Parteistellung.
Die Rechtsstellung des Notgeschäftsführers entspricht derjenigen des gesellschaftsautonom bestellten Geschäftsführers. Der Notgeschäftsführer ist daher an Geschäftsführungsentscheidungen der Gesellschafter gebunden, die bestimmte Fragen allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch Beschluss an sich gezogen haben.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers soll die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen; sie soll aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. Die Entscheidung über den richtigen „Kurs“ des Unternehmens muss bei der Generalversammlung bleiben.
Beratungs- und Betätigungsfelder
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Strategische
Unternehmensführung
Unternehmensphilosophie, Ziele, Visionen, Produktplanung, Marktsondierung
Operative
Unternehmensführung
Geschäftsführung, Interimsgeschäftsführung, Peronalführung, Prozessoptimierung
Notgeschäftsführung
Vermeidung der Handlungsunfähigkeit bei Ausscheiden des Geschäftsführers oder Vorstands einer Kapitalgesellschaft
Konfliktlösung
Maßnahmen zur Verhinderung einer Eskalation oder einer Ausbreitung eines bestehenden Konfliktes
Betriebswirtschaftliches
Risikobeurteilung, Businessplan, Finanzplan, Krisenreaktionsplan, Fortbestandsprognose, Struktur-verbesserung
Umschuldung
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Außergerichtlicher
Ausgleich
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Vorbereitung
Insolvenzverfahren
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Umweltmanagement
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Supply Chain
Management
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