Notgeschäftsführung

Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen (§ 15a GmbHG)

Als „beteiligt“ ist jeder anzusehen, der ein Interesse an der ordnungsgemäßen  Organzusammensetzung  geltend  machen kann. Dazu gehören

  • die Gesellschafter

  • die Organe der Gesellschaft sowie

  • diejenigen Personen, die einen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch behaupten

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht sind streng auszulegen und nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass

  • ohne unverzügliche Abhilfe

  • erhebliche Nachteile

  • für die Gesellschaft oder

  • ihre Gesellschafter bzw.

  • für Dritte

drohen.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers kommt auch dann in Betracht, wenn ein Geschäftsführer vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt.

Im  Verfahren  zur  Bestellung  eines  Notgeschäftsführers  haben  die  Gesellschafter  und  der  bestellte Notgeschäftsführer, nicht aber ein verbliebener Geschäftsführer Parteistellung.

Die Rechtsstellung des Notgeschäftsführers entspricht derjenigen  des  gesellschaftsautonom  bestellten  Geschäftsführers. Der Notgeschäftsführer ist daher an Geschäftsführungsentscheidungen  der  Gesellschafter gebunden, die bestimmte Fragen allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch Beschluss an sich gezogen haben.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers soll  die  Vertretung  der  Gesellschaft  ermöglichen; sie  soll aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. Die Entscheidung über den richtigen „Kurs“ des Unternehmens muss bei der Generalversammlung bleiben.

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