Insolvenzberatung und -vertretung
Es gibt viele Gründe dafür, dass ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise geraten kann. Diese müssen nicht immer im Unternehmen selbst liegen. Die Ursachen finden sich oft in Kundenbeziehungen, dem Marktumfeld oder externen Faktoren wie der Entwicklung von Rohstoffpreisen. Auch die Auswirkungen von Krisen oder Kriegen treffen viele Unternehmen, einige stehen vor dem Aus.
Bevor ein Unternehmen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, erscheint es schon deshalb empfehlenswert, zu prüfen, ob alternative Möglichkeiten bestehen, weil eine Insolvenzeröffnung vor allem folgende negative Auswirkungen nach sich ziehen kann: Kontrollverlust, gerichtliche Verfahren, Rufschädigung, Reputationsverlust, Stigmatisierung, Einschränkungen der Geschäftsaktivitäten, Schwierigkeiten bei der Suche nach neuen Investoren, Lieferanten und Kunden, Verlust von Eigentum, Vermögenswerten oder geistigem Eigentum, Kündigung oder Verlust von Verträgen, Haftung der Geschäftsführung u.a.
Da diese Nachteile die Überlebensfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen und schwerwiegende Auswirkungen auf Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Investoren haben kann, ist vor allem an folgende Alternativmöglichkeiten zu denken:
Dafür sind vor allem rechtliche, finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Prüfungen erforderlich, Vorkehrungen zu treffen und Pläne zu erstellen.
Ich berate zu diesen Punkten, prüfe das Vorliegen der Voraussetzungen und unterstütze bei der Erstellung, Umsetzung, Verhandlung und Kontrolle erforderlicher Pläne und Anträge.
Die Insolvenz als Ausweg aus der Misere eröffnet die Chance für eine Sanierung des Unternehmens und einen sauberen Neustart, muss aber richtig vorbereitet und durchgeführt wird. Es ist riskant, eine Insolvenz nicht professionell und gründlich vorzubereiten oder im Verfahren Fehler zu begehen.
Ich berate in und zu allen Fragen des Insolvenzverfahrens, prüfe, ob die Voraussetzungen vorliegen, welche Möglichkeiten bestehen, wie sie finanzier- und umsetzbar sind, welche Alternativen und Chancen bestehen, bereite die erforderlichen Unterlagen und Eingaben vor und berate, begleite und vertrete Ihr Unternehmen während des Verfahrens.
Punktuelle Informationen zum Insolvenzverfahren
Einzelunternehmer bzw. vertretungsbefugtes Organ bei Gesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim örtlich zuständigen Landesgericht (in Wien beim Handelsgericht) zu stellen, Kapitalgesellschaften schon bei Eintritt der Überschuldung. Auch jeder Gläubiger kann einen Insolvenzantrag stellen.
Die Insolvenz muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen nach Eintritt der Voraussetzungen beantragt werden. Schuldhaft verzögert ist der Antrag dann nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist. Nach der Rechtsprechung darf diese Frist nur dann ausgenutzt werden, wenn und solange die Sanierungsbemühungen nicht aussichtslos sind. Bei einer durch eine Naturkatastrophe eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Anmeldefrist auf maximal 120 Tage, nach derzeitiger Rechtslage beginnt bei einer Unternehmensüberschuldung die Frist mit Ablauf des 30. Juni 2021 zu laufen.
Versäumen der oder die handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) die Frist für die Insolvenzanmeldung, dann besteht die Gefahr, dass sie persönlich unmittelbar den Gläubigern für jenen zusätzlichen Schaden haften, der durch die Verzögerung entstanden ist. Sie können diesbezüglich unmittelbar geklagt und in Anspruch genommen werden.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen, und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann. Dabei besteht ein Spielraum bis 5 %, d.h. wenn 95 % der fälligen Schulden bezahlt werden können, liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor. Künftig fällig werdende Schulden sind bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Nur die Fälligkeit der Forderungen ist maßgeblich, nicht aber auch, dass die Gläubiger schon „andrängen“. Wurde mit einem Gläubiger eine Stundung vereinbart, ist diese Forderung nicht fällig.
Der Mangel bereiter Zahlungsmittel liegt vor, wenn liquide Zahlungsmittel (Bargeld, Buchgeld, offene Kreditlinien) nicht vorhanden sind bzw. leicht und kurzfristig verwertbares Vermögen nicht zur Verfügung steht.
Eine bloße Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ und „alsbald“ seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können (grundsätzlich beträgt die Maximalfrist hierfür drei Monate).
Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens größer sind als die Vermögenswerte (rechnerische Überschuldung) und eine negative Fortbestehensprognose besteht. Die Fortbestehensprognose hat eine begründete Aussage darüber zu treffen, ob das Unternehmen in Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen fortführen kann. Betrachtungszeitraum sind dabei mindestens die nächsten 12 Monate.
Die österreichische Insolvenzordnung (IO) kennt für Unternehmen folgende Verfahrensarten:
Im Unternehmensbereich können darüber hinaus bereits im Vorfeld (noch bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird) bereits bei („bloß“) drohender Zahlungsunfähigkeit, für reorganisationsbedürftige, aber (noch) nicht insolvente Unternehmen oder bei Eintritt einer wahrscheinlichen Insolvenz beantragt werden:
Die Rechtswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beginnen mit dem Tag, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Die Veröffentlichung geschieht durch die Aufnahme in die Insolvenzdatei, die als ausschließliches Bekanntmachungsorgan im Insolvenzverfahren dient und daher neben Verfahrenseröffnungen auch Informationen und Daten zum Verfahren selbst beinhaltet.
Das ganze Vermögen des Schuldners, das der Exekution unterworfen ist, wird seiner freien Verfügung entzogen. Nur im Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung wird dem Schuldner gewährt auch während des Verfahrens weiterhin Rechtshandlungen selbst zu tätigen, wobei er jedoch unter der Aufsicht eines Sanierungsverwalters steht. Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung wird ein Insolvenzverwalter vom Gericht bestellt, der die Verwaltungstätigkeit wahrnimmt.
Durch den Beschluss über die Verfahrenseröffnung werden anhängige Verfahren unterbrochen und können erst wieder nach Ablehnung der Forderungsanerkennung durch den Insolvenzverwalter fortgesetzt werden. Neben der Prozesssperre wird auch eine Exekutionssperre bewirkt, wodurch sich sämtliche Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Forderungen am Verfahren beteiligen müssen.
In Fällen in denen ein Insolvenzverwalter bestellt wird, wird der Schuldner mit einer Postsperre (bzw. E-Mail-Sperre) belegt, sodass die gesamte Post an den Insolvenzverwalter geht. Es werden dann bis zur Aufhebung der Sperre nur mehr gerichtliche oder sonstige amtliche Briefsendungen ausgehändigt, die mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.
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Außergerichtlicher
Ausgleich
Befreiung aus der Zahlungsun-fähigkeit ohne Mitwirkung des Gerichts (Ratenzahlungen, Stundung, Schulderlass)
Vorbereitung
Insolvenzverfahren
Ausarbeitung des Insolvenzantrags, Auflistung von Gläubigern und der Forderungen, Festlegung von Zielen und Möglichkeiten