Insolvenzantrag: es bleibt nicht mehr viel Zeit

Published On: 05/08/2021Kategorien: Corona, Insolvenz, Risiko

Im Beitrag „Insolvenzaufschub verlängert“ vom 25.3.2021 wurde bereits darauf hingewiesen, dass, wenn

  • ein Schuldner mit Ablauf des 30. Juni 2021 überschuldet ist und
  • die Überschuldung im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 eingetreten ist,

der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30. Juni 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung (je nachdem welcher Zeitraum später endet) zu beantragen hat.

Der 30. Juni 2021 ist abgelaufen, um innerhalb der 60-tägigen Frist zu bleiben, müsste der Insolvenzantrag spätestens am 29. August 2021 eingebracht werden, was aber nicht möglich ist, weil es sich dabei um einen Sonntag handelt.

Da der 30. August 2021 aus der 60-Tages-Frist fällt (dann ist es zu spät), empfehle ich, dafür zu sorgen, die Insolvenzeröffnung (im Falle einer Überschuldung mit Ablauf des 30. Juni 2021) spätestens am Freitag, 27. August 2021 (bzw. binnen 120 Tagen nach Eintritt der Überschuldung) bei Gericht zu beantragen.

Wird der Eröffnungsantrag rechtzeitig gestellt, besteht keine Haftung wegen Insolvenzverschleppung nach Eintritt der Überschuldung im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.

Wichtige Erleichterung beim Sanierungsplan

Wird bis 31. Dezember 2021 ein Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans eingebracht, muss den Insolvenzgläubigern angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens drei Jahren (statt zwei Jahren) vom Tag der Annahme des Sanierungsplans an zu bezahlen.

Sie haben Fragen oder benötigen eine professionelle Unterstützung bei der Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen?

Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie mit mir einen Termin. Das Erstgespräch in der Dauer bis 30 Minuten ist kostenlos und unverbindlich

Insolvenzantrag: es bleibt nicht mehr viel Zeit

Published On: 05/08/2021Kategorien: Corona, Insolvenz, Risiko

Im Beitrag „Insolvenzaufschub verlängert“ vom 25.3.2021 wurde bereits darauf hingewiesen, dass, wenn

  • ein Schuldner mit Ablauf des 30. Juni 2021 überschuldet ist und
  • die Überschuldung im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 eingetreten ist,

der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30. Juni 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung (je nachdem welcher Zeitraum später endet) zu beantragen hat.

Der 30. Juni 2021 ist abgelaufen, um innerhalb der 60-tägigen Frist zu bleiben, müsste der Insolvenzantrag spätestens am 29. August 2021 eingebracht werden, was aber nicht möglich ist, weil es sich dabei um einen Sonntag handelt.

Da der 30. August 2021 aus der 60-Tages-Frist fällt (dann ist es zu spät), empfehle ich, dafür zu sorgen, die Insolvenzeröffnung (im Falle einer Überschuldung mit Ablauf des 30. Juni 2021) spätestens am Freitag, 27. August 2021 (bzw. binnen 120 Tagen nach Eintritt der Überschuldung) bei Gericht zu beantragen.

Wird der Eröffnungsantrag rechtzeitig gestellt, besteht keine Haftung wegen Insolvenzverschleppung nach Eintritt der Überschuldung im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.

Wichtige Erleichterung beim Sanierungsplan

Wird bis 31. Dezember 2021 ein Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans eingebracht, muss den Insolvenzgläubigern angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens drei Jahren (statt zwei Jahren) vom Tag der Annahme des Sanierungsplans an zu bezahlen.

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Alfred Hauer
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Markus Wahl
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