Insolvenzaufschub verlängert

Published On: 25/03/2021Kategorien: Insolvenz, Krisenmanagement

Zu Beginn der Corona Krise im März 2020 hat der Gesetzgeber diverse insolvenzrechtliche Maßnahmen beschlossen, um die Folgen der Corona Pandemie für die österreichische Wirtschaft abzuschwächen. Tatsächlich gibt es seither so wenige Insolvenzen wie schon seit Jahrzehnten nicht mehr.

Da die Corona-Pandemie nach wie vor weitreichende wirtschaftliche Folgen für Unternehmer bis hin zur möglichen Insolvenz nach sich zieht, hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bei Überschuldung zunächst bis 31. März 2021 und nunmehr mit dem am 25. März 2021 in Kraft getretenen § 9 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes bis 30. Juni 2021 verlängert.

Das bedeutet: wenn der Schuldner bei Ablauf des 30. Juni 2021 überschuldet ist, hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30. Juni 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen.

Kreditschützer und Banken äußern jedoch Bedenken, dass damit marktwirtschaftliche Mechanismen außer Kraft gesetzt werden, sog. „Zombieunternehmen“ entstehen, die Probleme nach hinten verschoben werden und verschleppte Pleiten zu befürchten sind. Sie fordern, dass die Staatshilfen zielgerichteter werden müssen, um „Zombieunternehmen“ nicht am Leben zu erhalten. Gerechnet wird auch damit, dass es einen „Aufholeffekt“ geben wird, wenn die staatlichen Corona-Hilfen auslaufen.

Was tun?

Prüfen Sie jetzt, ob und, wenn ja, wann eine insolvenzrechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entstanden ist, wodurch die die Pflicht entstanden ist, unverzüglich, längstens binnen 60 Tagen bzw. 120 Tage, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch die Corona Pandemie verursacht wurde, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Gibt es Alternativen?

  1. Neben einem Insolvenzverfahren besteht auch die Möglichkeit, ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung zu beantragen. Zentrale Voraussetzung ist, dass der Schuldner im Stande ist, seinen Gläubigern eine Quote von mindestens 20 % ihrer Forderungen, zahlbar binnen 2 Jahren, anzubieten und dass der angebotene Sanierungsplan von den Gläubigern auch angenommen wird.
  2. Ein Insolvenzverfahren kann auch abgewendet werden, wofür mehrere Möglichkeiten bestehen. In einem ersten Schritt wird – meist unter Beiziehung eines Steuerberaters – geprüft, ob tatsächlich bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Am häufigsten verhandeln Schuldner mit ihren Gläubigern, um eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu erreichen.Um eine Insolvenz abzuwenden, gilt es, frühzeitig die Warnzeichen und Risiken zu erkennen und eine fundierte Analyse der Unternehmenszahlen und –daten vorzunehmen. Je früher die Insolvenzgefahr erkannt wird, desto besser sind die Chancen, die Insolvenz abzuwenden. Ein erfahrener Unternehmensberater kann häufig bei der Abwendung einer Insolvenz helfen und mit dem Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen besprechen. Eine Umstrukturierung der Produktion, aber auch betriebsbedingte Kündigungen sind oft die letzten Mittel, eine Insolvenz zu umgehen.

Die wichtigsten Maßnahmen zur Beseitigung einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit:

  • Schriftliche Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern (nur fällige Schulden sind für die Zahlungsunfähigkeit relevant); insbesondere mit Banken, Lieferanten und anderen wichtigen (großen) Gläubigern.
  • Prüfung, welche staatlichen Beihilfen in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der Corona Krise hat die Regierung staatliche Unterstützung in unterschiedlicher Form (Steuerstundungen, Garantien und Haftungen für Kreditbesicherungen, sowie Nothilfe für besonders hart betroffene Brachen) zur Verfügung gestellt. Im September 2020 startete etwa die zweite Phase des Fixkostenzuschusses, in der Fixkosten bereits ab 30 % Umsatzrückgang beantragt werden können.
  • Neue Finanzierungen durch Banken oder durch Gesellschafter, gegebenenfalls Umschuldung von bestehenden Finanzierungen.

Sie benötigen dafür Unterstützung? Zögern Sie nicht, vereinbaren Sie mit mir einen Termin und lassen Sie uns darüber sprechen.


Jetzt Termin vereinbaren

Insolvenzaufschub verlängert

Published On: 25/03/2021Kategorien: Insolvenz, Krisenmanagement

Zu Beginn der Corona Krise im März 2020 hat der Gesetzgeber diverse insolvenzrechtliche Maßnahmen beschlossen, um die Folgen der Corona Pandemie für die österreichische Wirtschaft abzuschwächen. Tatsächlich gibt es seither so wenige Insolvenzen wie schon seit Jahrzehnten nicht mehr.

Da die Corona-Pandemie nach wie vor weitreichende wirtschaftliche Folgen für Unternehmer bis hin zur möglichen Insolvenz nach sich zieht, hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bei Überschuldung zunächst bis 31. März 2021 und nunmehr mit dem am 25. März 2021 in Kraft getretenen § 9 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes bis 30. Juni 2021 verlängert.

Das bedeutet: wenn der Schuldner bei Ablauf des 30. Juni 2021 überschuldet ist, hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30. Juni 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen.

Kreditschützer und Banken äußern jedoch Bedenken, dass damit marktwirtschaftliche Mechanismen außer Kraft gesetzt werden, sog. „Zombieunternehmen“ entstehen, die Probleme nach hinten verschoben werden und verschleppte Pleiten zu befürchten sind. Sie fordern, dass die Staatshilfen zielgerichteter werden müssen, um „Zombieunternehmen“ nicht am Leben zu erhalten. Gerechnet wird auch damit, dass es einen „Aufholeffekt“ geben wird, wenn die staatlichen Corona-Hilfen auslaufen.

Was tun?

Prüfen Sie jetzt, ob und, wenn ja, wann eine insolvenzrechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entstanden ist, wodurch die die Pflicht entstanden ist, unverzüglich, längstens binnen 60 Tagen bzw. 120 Tage, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch die Corona Pandemie verursacht wurde, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Gibt es Alternativen?

  1. Neben einem Insolvenzverfahren besteht auch die Möglichkeit, ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung zu beantragen. Zentrale Voraussetzung ist, dass der Schuldner im Stande ist, seinen Gläubigern eine Quote von mindestens 20 % ihrer Forderungen, zahlbar binnen 2 Jahren, anzubieten und dass der angebotene Sanierungsplan von den Gläubigern auch angenommen wird.
  2. Ein Insolvenzverfahren kann auch abgewendet werden, wofür mehrere Möglichkeiten bestehen. In einem ersten Schritt wird – meist unter Beiziehung eines Steuerberaters – geprüft, ob tatsächlich bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Am häufigsten verhandeln Schuldner mit ihren Gläubigern, um eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu erreichen.Um eine Insolvenz abzuwenden, gilt es, frühzeitig die Warnzeichen und Risiken zu erkennen und eine fundierte Analyse der Unternehmenszahlen und –daten vorzunehmen. Je früher die Insolvenzgefahr erkannt wird, desto besser sind die Chancen, die Insolvenz abzuwenden. Ein erfahrener Unternehmensberater kann häufig bei der Abwendung einer Insolvenz helfen und mit dem Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen besprechen. Eine Umstrukturierung der Produktion, aber auch betriebsbedingte Kündigungen sind oft die letzten Mittel, eine Insolvenz zu umgehen.

Die wichtigsten Maßnahmen zur Beseitigung einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit:

  • Schriftliche Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern (nur fällige Schulden sind für die Zahlungsunfähigkeit relevant); insbesondere mit Banken, Lieferanten und anderen wichtigen (großen) Gläubigern.
  • Prüfung, welche staatlichen Beihilfen in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der Corona Krise hat die Regierung staatliche Unterstützung in unterschiedlicher Form (Steuerstundungen, Garantien und Haftungen für Kreditbesicherungen, sowie Nothilfe für besonders hart betroffene Brachen) zur Verfügung gestellt. Im September 2020 startete etwa die zweite Phase des Fixkostenzuschusses, in der Fixkosten bereits ab 30 % Umsatzrückgang beantragt werden können.
  • Neue Finanzierungen durch Banken oder durch Gesellschafter, gegebenenfalls Umschuldung von bestehenden Finanzierungen.

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Alfred Hauer
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Markus Wahl
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