Geisterstrom – nicht genutzte Energie

Published On: 03/03/2023Kategorien: Businessplan, Energie, Erneuerbare, Investitionen, Risiko, Zukunft

Österreich verfolgt das Ziel, bis 2030 den verbrauchten Strom bilanziell aus erneuerbaren Energien zu erzeugen.

Vor allem der Ausbau von Windkraft und PV (aber auch Biomasse und natürlich weiterhin Wasserkraft) wird forciert, ob dafür ausreichend (auch dezentrale) Netzeinspeisemöglichkeiten und/oder Speicher vorhanden sind, muss aber in Zweifel gezogen werden, obwohl schon in der österreichischen Klima- und Energiestrategie #mission2030 vom Mai 2018 zu lesen ist: „Österreich hat aufgrund der bestehenden Netzinfrastruktur, von Kraftwerkskapazitäten und heimischen Energieressourcen ein sehr hohes Niveau an Versorgungssicherheit.

Wie es um die Stromerzeugungsmöglichkeiten einerseits und die Netzeinspeisekapazitäten andererseits steht und ob bzw. wie viele Abregelungen erfolgen, kann (soweit überschaubar) weder den Seiten der APG, der E-Control, des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie noch jenen des Umweltbundesamts oder der Statistik Austria entnommen werden. Das macht nachdenklich.

Nachdenklich macht es auch, dass § 17a Abs. 1 des novellierten ElWOG bestimmt, dass Erzeugungsanlagen oder Erzeugungseinheiten auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte im Bereich erneuerbarer Energie mit einer Engpassleistung bis 20 kW auf entsprechende Anzeige an den Verteilernetzbetreiber hin an das Verteilernetz anzuschließen sind, wovon jedoch § 21 Abs. 1 Z 2 ElWOG wieder einen Rückzieher macht, indem darin bestimmt wird: „… haben vorzusehen, dass Netzzugangsberechtigten der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden kann: … 2. mangelnde Netzkapazitäten.

Was aber passiert mit jenem Strom, der aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden könnte, wenn es an ausreichenden Netz- und/oder Speicherkapazitäten mangelt?

Ganz einfach: er wird zwangsweise nicht produziert (abgeregelt).

Deutschland kennt dieses Phänomen und stellt dafür transparente Daten zur Verfügung. So etwa berichtete (schon) im August 2019 der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.:

  • Zwischen Januar und März 2019 mussten die Übertragungsnetzbetreiber (Anm.: in Deutschland) deutlich häufiger Strom aus Windenergieanlagen abregeln als in den Vormonaten: 3,23 Milliarden Kilowattstunden konnten nicht ins Stromnetz eingespeist werden.
  • Grund: Es wurde mehr Energie erzeugt, als über die vorhandenen Netzkapazitäten in die Verbrauchszentren transportiert werden konnte.
  • Für die Netzbetreiber ist die Abregelung von Energie – das sogenannte „Einspeisemanagement“ – die letzte zu wählende Maßnahme, um das Netz zu stabilisieren. Mit den rd. 3,2 Mrd. kWh Strom könnte man jedoch vieles bewegen: rund sechs Millionen E-Autos könnten damit ein Vierteljahr lang fahren, man könnte auch 2 Mrd. kWh grünes Gas herstellen, um 100.000 Haushalte ein Jahr lang zu beheizen.“

Für diesen abgeregelten Strom wurde in Deutschland der Begriff „GEISTERSTROM“ kreiert, den Focus Online wie folgt beschreibt:

  • Die Betreiber der Stromnetze haben einen technischeren Begriff dafür. Sie sprechen von „Einspeisemanagement“ und meinen damit das zwangsweise Abschalten der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien. Es wird notwendig, wenn einzelne Abschnitte eines Übertragungsnetzes überlastet sind und keinen Strom mehr abtransportieren können.
  • Konkret bedeutet dies, dass Windkraftanlagen aus dem Wind gedreht oder Wechselrichter bei Solaranlagen ausgeschaltet werden. Die so nicht produzierte Energie trägt in der Fachsprache den hübschen Namen „Ausfallarbeit“.
  • Der Name macht klar, wo das nächste Problem entsteht: Arbeit muss schließlich bezahlt werden. Für ihre „Ausfallarbeit“, also die zwangsweise nicht produzierte Energiemenge erhalten die Anlagenbetreiber eine finanzielle Entschädigung in der Höhe, die bei einem normalen Netzbetrieb bezahlt worden wäre. Es fließt also Geld, obwohl kein Strom fließt. „Geisterstrom“ ist kein schlechtes Wort für dieses Phänomen.

Paradoxon, Unsinn, Notwendigkeit, Risiko oder Chance?

Es klingt paradox, dass in Europa eine Strommangellage herrscht und Strom zunehmend knapp wird (derStandard vom 19.10.2022), Frankreich zu Vermeidung der Gefahr eines Blackouts die wegen Wartung und technischer Probleme abgeschalteten Atomkraftwerke nach und nach wieder ans Netz bringt (Handelsblatt 28.10.2022) und mehrere EU-Länder im Kampf gegen den Klimawandel auf Atomkraft setzen (Handelsblatt 15.10.2021), während andererseits unglaublich viel Strom aus erneuerbaren Quellen abgeregelt wird.

Es klingt unsinnig, wenn der Ausbau von Windkraft und PV forciert wird, solange Netz- und Speicherkapazitäten fehlen.

Es erscheint auch risikoreich, in Energiegemeinschaften (siehe Klima- und Energiefonds), Kleinnetze (siehe etwa Tagesspiegel vom 10.03.2022), Speicheranlagen, Methoden zur Erhöhung des Integrationspotentials (siehe etwa S. 7 ff. in „Beurteilung des Netzanschlusses und der Netzanschlusskapazitäten in Österreich„) oder gar in Windkraft oder PV zu investieren, solange die Einspeisung oder Speicherung auf unsicheren Beinen steht, die Rahmenbedingungen vom Gesetzgeber jederzeit geändert werden können und Forschung sowie Entwicklung derart rasant ablaufen, dass Investitionen von heute verlorenes Geld von morgen darstellen können.

Es ist aber notwendig (und wird immer notwendiger), sich mit diesen Aspekten zu befassen. Das zeigen nicht nur die aktuellen Klimaveränderungen und Klimaproteste, sondern auch legistische Maßnahmen – etwa die am 14.12.2022 veröffentlichte EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD), welche zwar nur die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und die Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU ändert, jedoch große Unternehmen (beginnend ab – gestaffelt – 2024, 2025 und 2026) verpflichtet, über Nachhaltigkeitsthemen wie u.a. Umweltrechte zu berichten – eine Richtlinie mit gravierenden Auswirkungen, die eine gewisse Anlaufzeit erfordert, jedoch bis dato weitgehend unbemerkt geblieben ist.

Die Thematik eröffnet jedoch auch unzählige Chancen.

Obwohl es in Österreich nach wie vor (seit 1.1.2021) kein neues Klimaschutzgesetz gibt, was mangels Rechtssicherheit und Planbarkeit sowie verbindlicher Zieldefinitionen zum wirtschaftlichen Blindflug führen kann (siehe Klimaschutz rechtssicher und planbar gestalten), ist die Ernsthaftigkeit in Energie- und Klimaschutzfragen zunehmend erkennbar.

Jüngstes Beispiel ist die Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, die u.a. eine Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des (in § 4 Abs. 2 EAG verankerten) hohen öffentlichen Interesses, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substantiierten Beschwerden, eine Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen enthält und am 01.03.2023 vom Nationalrat beschlossen wurde.

Ernsthaftigkeit und Rasanz werden zunehmen, auch zusätzliche fiskalische, politische und rechtliche Rahmenbedingungen sowie neue Erkenntnisse von Forschung und Entwicklung. Was jetzt wie ein paradoxes, unsinniges und vielleicht auch planloses Flickwerk aussieht (und zu Phänomenen wie dem Geisterstrom führt), wird sich Stück für Stück zu einem Gesamtwerk entwickeln, das in sich stimmig ist und in welchem die einzelnen Räder problemlos ineinandergreifen.

Dies ist in vielen Bereichen Neuland, zieht viele Veränderungen (auch in Nebenbereichen wie etwa der Betriebsabsicherung) nach sich und eröffnet unzählige neue Chancen und Möglichkeiten.

Für Einzelheiten empfiehlt sich die Erstellung eines Businessplans, in welchem Erfolgsaussichten und Wirtschaftlichkeit dargelegt werden. Dafür stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Ehrlich, schnörkellos und leistbar.

Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie mit mir einen Termin. Das Erstgespräch in der Dauer bis 30 Minuten ist kostenlos und unverbindlich

Geisterstrom – nicht genutzte Energie

Published On: 03/03/2023Kategorien: Businessplan, Energie, Erneuerbare, Investitionen, Risiko, Zukunft

Österreich verfolgt das Ziel, bis 2030 den verbrauchten Strom bilanziell aus erneuerbaren Energien zu erzeugen.

Vor allem der Ausbau von Windkraft und PV (aber auch Biomasse und natürlich weiterhin Wasserkraft) wird forciert, ob dafür ausreichend (auch dezentrale) Netzeinspeisemöglichkeiten und/oder Speicher vorhanden sind, muss aber in Zweifel gezogen werden, obwohl schon in der österreichischen Klima- und Energiestrategie #mission2030 vom Mai 2018 zu lesen ist: „Österreich hat aufgrund der bestehenden Netzinfrastruktur, von Kraftwerkskapazitäten und heimischen Energieressourcen ein sehr hohes Niveau an Versorgungssicherheit.

Wie es um die Stromerzeugungsmöglichkeiten einerseits und die Netzeinspeisekapazitäten andererseits steht und ob bzw. wie viele Abregelungen erfolgen, kann (soweit überschaubar) weder den Seiten der APG, der E-Control, des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie noch jenen des Umweltbundesamts oder der Statistik Austria entnommen werden. Das macht nachdenklich.

Nachdenklich macht es auch, dass § 17a Abs. 1 des novellierten ElWOG bestimmt, dass Erzeugungsanlagen oder Erzeugungseinheiten auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte im Bereich erneuerbarer Energie mit einer Engpassleistung bis 20 kW auf entsprechende Anzeige an den Verteilernetzbetreiber hin an das Verteilernetz anzuschließen sind, wovon jedoch § 21 Abs. 1 Z 2 ElWOG wieder einen Rückzieher macht, indem darin bestimmt wird: „… haben vorzusehen, dass Netzzugangsberechtigten der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden kann: … 2. mangelnde Netzkapazitäten.

Was aber passiert mit jenem Strom, der aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden könnte, wenn es an ausreichenden Netz- und/oder Speicherkapazitäten mangelt?

Ganz einfach: er wird zwangsweise nicht produziert (abgeregelt).

Deutschland kennt dieses Phänomen und stellt dafür transparente Daten zur Verfügung. So etwa berichtete (schon) im August 2019 der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.:

  • Zwischen Januar und März 2019 mussten die Übertragungsnetzbetreiber (Anm.: in Deutschland) deutlich häufiger Strom aus Windenergieanlagen abregeln als in den Vormonaten: 3,23 Milliarden Kilowattstunden konnten nicht ins Stromnetz eingespeist werden.
  • Grund: Es wurde mehr Energie erzeugt, als über die vorhandenen Netzkapazitäten in die Verbrauchszentren transportiert werden konnte.
  • Für die Netzbetreiber ist die Abregelung von Energie – das sogenannte „Einspeisemanagement“ – die letzte zu wählende Maßnahme, um das Netz zu stabilisieren. Mit den rd. 3,2 Mrd. kWh Strom könnte man jedoch vieles bewegen: rund sechs Millionen E-Autos könnten damit ein Vierteljahr lang fahren, man könnte auch 2 Mrd. kWh grünes Gas herstellen, um 100.000 Haushalte ein Jahr lang zu beheizen.“

Für diesen abgeregelten Strom wurde in Deutschland der Begriff „GEISTERSTROM“ kreiert, den Focus Online wie folgt beschreibt:

  • Die Betreiber der Stromnetze haben einen technischeren Begriff dafür. Sie sprechen von „Einspeisemanagement“ und meinen damit das zwangsweise Abschalten der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien. Es wird notwendig, wenn einzelne Abschnitte eines Übertragungsnetzes überlastet sind und keinen Strom mehr abtransportieren können.
  • Konkret bedeutet dies, dass Windkraftanlagen aus dem Wind gedreht oder Wechselrichter bei Solaranlagen ausgeschaltet werden. Die so nicht produzierte Energie trägt in der Fachsprache den hübschen Namen „Ausfallarbeit“.
  • Der Name macht klar, wo das nächste Problem entsteht: Arbeit muss schließlich bezahlt werden. Für ihre „Ausfallarbeit“, also die zwangsweise nicht produzierte Energiemenge erhalten die Anlagenbetreiber eine finanzielle Entschädigung in der Höhe, die bei einem normalen Netzbetrieb bezahlt worden wäre. Es fließt also Geld, obwohl kein Strom fließt. „Geisterstrom“ ist kein schlechtes Wort für dieses Phänomen.

Paradoxon, Unsinn, Notwendigkeit, Risiko oder Chance?

Es klingt paradox, dass in Europa eine Strommangellage herrscht und Strom zunehmend knapp wird (derStandard vom 19.10.2022), Frankreich zu Vermeidung der Gefahr eines Blackouts die wegen Wartung und technischer Probleme abgeschalteten Atomkraftwerke nach und nach wieder ans Netz bringt (Handelsblatt 28.10.2022) und mehrere EU-Länder im Kampf gegen den Klimawandel auf Atomkraft setzen (Handelsblatt 15.10.2021), während andererseits unglaublich viel Strom aus erneuerbaren Quellen abgeregelt wird.

Es klingt unsinnig, wenn der Ausbau von Windkraft und PV forciert wird, solange Netz- und Speicherkapazitäten fehlen.

Es erscheint auch risikoreich, in Energiegemeinschaften (siehe Klima- und Energiefonds), Kleinnetze (siehe etwa Tagesspiegel vom 10.03.2022), Speicheranlagen, Methoden zur Erhöhung des Integrationspotentials (siehe etwa S. 7 ff. in „Beurteilung des Netzanschlusses und der Netzanschlusskapazitäten in Österreich„) oder gar in Windkraft oder PV zu investieren, solange die Einspeisung oder Speicherung auf unsicheren Beinen steht, die Rahmenbedingungen vom Gesetzgeber jederzeit geändert werden können und Forschung sowie Entwicklung derart rasant ablaufen, dass Investitionen von heute verlorenes Geld von morgen darstellen können.

Es ist aber notwendig (und wird immer notwendiger), sich mit diesen Aspekten zu befassen. Das zeigen nicht nur die aktuellen Klimaveränderungen und Klimaproteste, sondern auch legistische Maßnahmen – etwa die am 14.12.2022 veröffentlichte EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD), welche zwar nur die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und die Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU ändert, jedoch große Unternehmen (beginnend ab – gestaffelt – 2024, 2025 und 2026) verpflichtet, über Nachhaltigkeitsthemen wie u.a. Umweltrechte zu berichten – eine Richtlinie mit gravierenden Auswirkungen, die eine gewisse Anlaufzeit erfordert, jedoch bis dato weitgehend unbemerkt geblieben ist.

Die Thematik eröffnet jedoch auch unzählige Chancen.

Obwohl es in Österreich nach wie vor (seit 1.1.2021) kein neues Klimaschutzgesetz gibt, was mangels Rechtssicherheit und Planbarkeit sowie verbindlicher Zieldefinitionen zum wirtschaftlichen Blindflug führen kann (siehe Klimaschutz rechtssicher und planbar gestalten), ist die Ernsthaftigkeit in Energie- und Klimaschutzfragen zunehmend erkennbar.

Jüngstes Beispiel ist die Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, die u.a. eine Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des (in § 4 Abs. 2 EAG verankerten) hohen öffentlichen Interesses, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substantiierten Beschwerden, eine Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen enthält und am 01.03.2023 vom Nationalrat beschlossen wurde.

Ernsthaftigkeit und Rasanz werden zunehmen, auch zusätzliche fiskalische, politische und rechtliche Rahmenbedingungen sowie neue Erkenntnisse von Forschung und Entwicklung. Was jetzt wie ein paradoxes, unsinniges und vielleicht auch planloses Flickwerk aussieht (und zu Phänomenen wie dem Geisterstrom führt), wird sich Stück für Stück zu einem Gesamtwerk entwickeln, das in sich stimmig ist und in welchem die einzelnen Räder problemlos ineinandergreifen.

Dies ist in vielen Bereichen Neuland, zieht viele Veränderungen (auch in Nebenbereichen wie etwa der Betriebsabsicherung) nach sich und eröffnet unzählige neue Chancen und Möglichkeiten.

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Alfred Hauer
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Markus Wahl
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