Vorsicht vor „Firmenbestattern“

Published On: 26/03/2021Kategorien: Insolvenz, Krisenmanagement, Unternehmensverkauf

„Unbelastet und zukunftsorientiert aus der Insolvenz“
„Innerhalb von 48 Stunden raus aus der Firmen-Insolvenz, legal und rechtssicher“
„So sanieren Sie clever Ihre insolvenzbedrohte GmbH und ziehen sich clever als GF zurück. Nutzen Sie perfekte, völlig regressfreie und haftungsentlastende Alternativen und sichern Sie Restwerte legal ab.“
„GmbH in Not? Raus aus der persönlichen Haftung! Sichern Sie Ihre Existenz und Ihren guten Namen!“

Das und Ähnliches wird GmbH’s von sog. „Firmenbestattern“ („Unternehmensbestattern“) in Zeitungen und im Internet angeboten.

Was steckt hinter solchen Angeboten?
Sind solche Angebote seriös?

Das Geschäftsmodell der Firmenbestatter ist einfach: die Gesellschaftsanteile werden an einen neuen Gesellschafter übertragen, der Unternehmenssitz wird (tw. mehrfach und auch ins Ausland) verlegt, ein neuer Geschäftsführer wird bestellt, alles, was einen Wert hat, wird verkauft, die Geschäftspapiere werden entsorgt. Damit sollen Insolvenzanträge und Vollstreckungen verhindert werden, bis die Gläubiger der Gesellschaft aufgeben und der alte Geschäftsführer seine Sorgen los ist.

In der Praxis funktioniert dieses Geschäftsmodell aber nicht.

Der eingesetzte „neue“ Geschäftsführer ist nicht greifbar, sodass auf den „alten“ Geschäftsführer zurückgegriffen wird. Von den Insolvenzgerichten und von Insolvenzverwaltern (diese sind nicht Interessenvertreter oder Berater für Unternehmen oder Unternehmer in der wirtschaftlichen Krise) wird dann ‚jeder Stein umgedreht‘, im Zweifel wird aus dem Insolvenzakt schnell ein Strafakt.

Warum?

Der Verkauf an einen gewerblichen Firmenbestatter begründet den Anfangsverdacht einer Insolvenzverschleppung und kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer nicht nur die Insolvenz verschleppt hat, sondern auch mit dem Vorsatz handelte, Gläubiger zu schädigen. Das zieht Detailermittlungen nach sich. Ich vertrete die Ansicht, dass sich Geschäftsführer mit einem solchen Schritt – auch wenn er im guten Glauben oder aus der Not heraus gegangen wird – in die Grauzone der Kriminalität begeben, oft mit schlimmen Folgen im Rahmen einer Inanspruchnahme wegen Geschäftsführerhaftung und strafrechtlichen Konsequenzen.

Einer Sitzverlegung steht § 5 Abs 2 GmbHG entgegen, wird eine Firmenbestattung vermutet, ist die Sitzverlegung mit Ziel des Wechsels zu einem anderen örtlich zuständigen Gericht missbräuchlich und unbeachtlich.

Die Zurücklegung der Geschäftsführung in der Krise wird als rechtsmissbräuchlich gewertet, wenn der Geschäftsführer nicht der Pflicht entspricht, den Insolvenzantrag vor seinem Ausscheiden zu stellen oder dahin einzuwirken, dass der neue Geschäftsführer den Antrag innerhalb der Frist stellt.

Für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bleibt die Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers bestehen, wenn diese infolge seiner schuldhaften Pflichtverletzung uneinbringlich sind (was auch dann der Fall sein kann, wenn er trotz Erkennbarkeit der Entstehung für deren Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Vorsorge getroffen hat), erfolgt die Abberufung oder Zurücklegung im Rahmen einer sog. Firmenbestattung und ist sie deshalb sittenwidrig und nichtig, besteht bei Erkennbarkeit der Entstehung auch eine Geschäftsführerhaftung für die nach seiner Abberufung entstandenen Steuer- und Beitragsschulden.

Die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers für Schäden etwa wegen Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes oder aufgrund bereits eingetretener Insolvenz bleibt aufrecht, Dieser kann sich der Geschäftsführer nicht durch Abtretung von Geschäftsanteilen oder durch eine Abberufung/Zurücklegung der Geschäftsführung entziehen.

Es ist ein Irrtum, zu glauben, dass die Dienstleistung einer „Firmenbestattung“ („Unternehmensbestattung“) ohne persönliche Folgen bleibt. Der fatale Irrtum kann sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Was tun?

Der einzige Weg, vom Privatvermögen etwas zu retten, ohne in die Gefahr zu kommen, im Gefängnis zu landen, ist, sich bei der Sanierung oder Liquidation des Unternehmens oder bei der Stellung eines Insolvenzantrages von jemandem beraten zu lassen, der weiß worum es geht.

Ich biete Unternehmen und deren Geschäftsführern eine gründliche Information und Beratung an. Damit kann vermieden werden, auf eine sich später rächende „Firmen- oder Unternehmensbestattung“ hineinzufallen oder unvorbereitet einen Insolvenzantrag zu stellen.

Ich weiß, worum es geht und informiere/berate Sie gerne. Zögern Sie nicht, vereinbaren Sie mit mir einen Termin und lassen Sie uns darüber sprechen.


Jetzt Termin vereinbaren

Vorsicht vor „Firmenbestattern“

Published On: 26/03/2021Kategorien: Insolvenz, Krisenmanagement, Unternehmensverkauf

„Unbelastet und zukunftsorientiert aus der Insolvenz“
„Innerhalb von 48 Stunden raus aus der Firmen-Insolvenz, legal und rechtssicher“
„So sanieren Sie clever Ihre insolvenzbedrohte GmbH und ziehen sich clever als GF zurück. Nutzen Sie perfekte, völlig regressfreie und haftungsentlastende Alternativen und sichern Sie Restwerte legal ab.“
„GmbH in Not? Raus aus der persönlichen Haftung! Sichern Sie Ihre Existenz und Ihren guten Namen!“

Das und Ähnliches wird GmbH’s von sog. „Firmenbestattern“ („Unternehmensbestattern“) in Zeitungen und im Internet angeboten.

Was steckt hinter solchen Angeboten?
Sind solche Angebote seriös?

Das Geschäftsmodell der Firmenbestatter ist einfach: die Gesellschaftsanteile werden an einen neuen Gesellschafter übertragen, der Unternehmenssitz wird (tw. mehrfach und auch ins Ausland) verlegt, ein neuer Geschäftsführer wird bestellt, alles, was einen Wert hat, wird verkauft, die Geschäftspapiere werden entsorgt. Damit sollen Insolvenzanträge und Vollstreckungen verhindert werden, bis die Gläubiger der Gesellschaft aufgeben und der alte Geschäftsführer seine Sorgen los ist.

In der Praxis funktioniert dieses Geschäftsmodell aber nicht.

Der eingesetzte „neue“ Geschäftsführer ist nicht greifbar, sodass auf den „alten“ Geschäftsführer zurückgegriffen wird. Von den Insolvenzgerichten und von Insolvenzverwaltern (diese sind nicht Interessenvertreter oder Berater für Unternehmen oder Unternehmer in der wirtschaftlichen Krise) wird dann ‚jeder Stein umgedreht‘, im Zweifel wird aus dem Insolvenzakt schnell ein Strafakt.

Warum?

Der Verkauf an einen gewerblichen Firmenbestatter begründet den Anfangsverdacht einer Insolvenzverschleppung und kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer nicht nur die Insolvenz verschleppt hat, sondern auch mit dem Vorsatz handelte, Gläubiger zu schädigen. Das zieht Detailermittlungen nach sich. Ich vertrete die Ansicht, dass sich Geschäftsführer mit einem solchen Schritt – auch wenn er im guten Glauben oder aus der Not heraus gegangen wird – in die Grauzone der Kriminalität begeben, oft mit schlimmen Folgen im Rahmen einer Inanspruchnahme wegen Geschäftsführerhaftung und strafrechtlichen Konsequenzen.

Einer Sitzverlegung steht § 5 Abs 2 GmbHG entgegen, wird eine Firmenbestattung vermutet, ist die Sitzverlegung mit Ziel des Wechsels zu einem anderen örtlich zuständigen Gericht missbräuchlich und unbeachtlich.

Die Zurücklegung der Geschäftsführung in der Krise wird als rechtsmissbräuchlich gewertet, wenn der Geschäftsführer nicht der Pflicht entspricht, den Insolvenzantrag vor seinem Ausscheiden zu stellen oder dahin einzuwirken, dass der neue Geschäftsführer den Antrag innerhalb der Frist stellt.

Für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bleibt die Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers bestehen, wenn diese infolge seiner schuldhaften Pflichtverletzung uneinbringlich sind (was auch dann der Fall sein kann, wenn er trotz Erkennbarkeit der Entstehung für deren Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Vorsorge getroffen hat), erfolgt die Abberufung oder Zurücklegung im Rahmen einer sog. Firmenbestattung und ist sie deshalb sittenwidrig und nichtig, besteht bei Erkennbarkeit der Entstehung auch eine Geschäftsführerhaftung für die nach seiner Abberufung entstandenen Steuer- und Beitragsschulden.

Die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers für Schäden etwa wegen Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes oder aufgrund bereits eingetretener Insolvenz bleibt aufrecht, Dieser kann sich der Geschäftsführer nicht durch Abtretung von Geschäftsanteilen oder durch eine Abberufung/Zurücklegung der Geschäftsführung entziehen.

Es ist ein Irrtum, zu glauben, dass die Dienstleistung einer „Firmenbestattung“ („Unternehmensbestattung“) ohne persönliche Folgen bleibt. Der fatale Irrtum kann sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Was tun?

Der einzige Weg, vom Privatvermögen etwas zu retten, ohne in die Gefahr zu kommen, im Gefängnis zu landen, ist, sich bei der Sanierung oder Liquidation des Unternehmens oder bei der Stellung eines Insolvenzantrages von jemandem beraten zu lassen, der weiß worum es geht.

Ich biete Unternehmen und deren Geschäftsführern eine gründliche Information und Beratung an. Damit kann vermieden werden, auf eine sich später rächende „Firmen- oder Unternehmensbestattung“ hineinzufallen oder unvorbereitet einen Insolvenzantrag zu stellen.

Ich weiß, worum es geht und informiere/berate Sie gerne. Zögern Sie nicht, vereinbaren Sie mit mir einen Termin und lassen Sie uns darüber sprechen.


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Alfred Hauer
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Markus Wahl
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