
Überlegungen zur Insolvenzordnung
Insolvenzen, vor allem Großinsolvenzen mit hohen Passiva haben stark zugenommen.
Schuldner suchen im Insolvenzfall oft nach Investoren. So sollen Medienberichten zufolge etwa von KTM Investoren u.a. aus Inden und China gefunden worden sein, die zu einer Investition von € 700 Mio. bereit sein sollen.
Werden Investoren gefunden, erhalten sie im Regelfall für ihre Investition Sicherheiten und Unternehmensanteile (durch direkte Beteiligung, Anteilsabtretung oder auch Kapitalerhöheung, die zur sog. Verwässerung, also Verringerung der Beteiligungsquote eines Gesellschafters führt) – manchmal mehr, manchmal weniger. Damit kommen Investoren in die Lage, vom Unternehmen Knowhow und Qualifizierte abzuziehen, selbst in zunehmendem Maß zu produzieren und letztendlich die ursprüngliche Betriebsstätte (etwa weil zu teuer) zu schließen.
Da meist hohe österreichische Subventionen und Förderungen in einen heimischen Betrieb geflossen sind, ist dieses Risiko nicht nur für Arbeitnehmer unbefriedigend, sondern auch für den Staat, die Allgemeinheit.
Ich habe daher folgende
Grundüberlegung zur Reduktion des Risikos von Abwanderung und Betriebsstilllegungen durch Novellierung der Insolvenzordnung
angestellt:
Grundlegende Betrachtungsweise und Fragestellung:
Bei meiner Überlegung gehe ich nicht von den üblichen Betrachtungen und Abläufen aus, nach der ein Gläubiger bei Annahme eines Sanierungsplans die angenommene Quote in der vereinbarten Zeit erhält und um den Rest umfällt, sondern setze die Vorzeichen anders.
Ich stelle aus folgendem Grund vorab die Frage: wozu werden überhaupt (Neu)Investoren gesucht oder sollen solche gesucht werden?
Gläubiger, die mit einer Quote abgefunden werden und um den Rest umfallen, haben ja bereits investiert – und zwar Geld, Zeit, Produkte, Dienstleistungen etc.
Manche von ihnen oder auch Viele verkraften die Ausfälle nicht, daraus resultieren Folgeinsolvenzen. Viele von ihnen sind auch nicht (so wie etwa Banken) besichert.
Durch diese „andere Betrachtungsweise“ komme ich zur
Folgefrage:
Wäre es nicht sinnvoll, die Insolvenzordnung dahingehend abzuändern (zu modifizieren), dass die Zulässigkeit der Aufnahme von Neukapital (Fremdkapital – inländisch oder ausländisch) im Insolvenzfall davon abhängig gemacht wird, dass zuvor (mit einer festzulegenden Wartezeit für die Ermöglichung, mit investierenden Neugläugern Vereinbarungen zu treffen) Gläubigern, v.a. unbesicherten Gläubigern die Übernahme eines an den Unternehmenswert (Verkehrswert mit oder ohne Abschlägen) geknüpften aliquoten Unternehmensanteils angeboten werden muss, 2-fach begrenzt:
- mit der Höhe aller Passiva
- prozentuell mit der Ausfallsquote?
Dies würde mE folgende Vorteile nach sich ziehen:
- ein Gläubiger kann den ihm angebotenen Anteil annehmen und damit Mitunternehmer (Mitgesellschafter, Mitaktionär) werden oder auch
- übertragen (abtreten, verkaufen, verschenken u.a.), ggf. an einen (noch einzurichtenden) Fonds des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit o.ä., oder aber auch
- ausschlagen,
bekommt aber die Chance, zusätzlich zur Quote Einkünfte zu erzielen und seinen Schaden (Ausfall) zu reduzieren. Er könnte sich als Mitunternehmer oder -gesellschafter auch als
- motivierter Ideenbringer
herauskristallisieren, weil es in seinem ureigensten Interesse liegt, dazu beizutragen, dass das Unternehmen (rasch) wieder in die Erfolgszone geführt wird, sodass die Voraussetzungen vorliegen, sich zu bemühen, damit dies auch gelingt.
Für Anteile, die ausgeschlagen, nicht übertragen oder frei werden, könnte etwa ein
- Fonds des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit (ähnlich dem Insolvenz-Entgelt-Fonds) oder eine
- Anstalt öffentlichen Rechts (ähnlich der E-Control)
errichtet werden, der/die sich (mit oder ohne behördlichen Befugnissen) zu 100% in der Hand des Bundes, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen oder für Wirtschaft und Arbeit befindet und welche/r nach ministerieller Weisung oder privatwirtschaftlichen Kriterien die genannten Anteile
- übernimmt oder
- nicht übernimmt oder
- zu übernehmen hat
und nach volks- und/oder betriebswirtschaftlichen Kriterien ausgerichtet ist. Als ausschlaggebendes Entscheidungkriterium könnte etwa eine fundierte Analyse, Bewertung (Gewichtung) und Begründung zu folgenden Fragen vorgesehen werden:
- ist es für den Bund kurz-, mittel und langfristiger ökonomischer nicht aufgegriffene oder frei werdende Anteile zu übernehmen oder
- soll das Risiko einer Betriebsschließung und/oder -abwanderung in Kauf genommen werden, was nicht nur zum Entfall von Arbeitsplätzen, Steuereinnahmen und möglichen Gewinnen führen kann, sondern auch zur Zahlung von Arbeitslosengeld sowie zur Erbringung von Sozialleistungen oder gar zur Verpflichtung, neue Arbeitsplätze zu schaffen (und/oder zu fördern),
wodurch eine Verbindung zwischen betriebs- und volkwirtschaftlichen Interessen entstehen würde.
Wesentliche Nachteile
für das insolvente Unternehmen (bzw. die Shareholder) sehe ich nicht.
Im Sanierungsverfahren wird das Schicksal des Unternehmens (und der Anteile) in fremde Hände gelegt. Darüber, ob der Sanierungsplan angenommen wird oder nicht, also über die Zukunft entscheiden die Gläubiger (und nicht das Management, die Shareholder oder Investoren).
Wird die Zustimmung zum Sanierungsplan versagt, kommt es zum Konkurs und zur Verwertung der Konkursmasse, bei der in der Regel alles (und nicht nur ein Teil des Unternehmens) verloren geht (womit auch die Shares wertlos werden).
Wird die Zustimmung zum Sanierungsplan erteilt, müssen ebenfalls Anteile abgetreten oder das Kapital erhöht werden, wodurch es zu einer Verwässerung kommt. Es wird für Unternehmer und Shareholder viel mehr um die Frage gehen, welcher prozentuelle Prozentsatz am gesamten Unternehmen zur Übernahme anzubieten sein wird (und ob zu den genannten Beschränkungen noch weitere Beschränkung – etwa zeitlicher Natur – aufzunehmen sein werden).
Meine Bitte:
trotz Vornahme einer SWOT-Analyse ist diese Grundüberlegung noch unausgegoren und in vielen Details unvollständig und nicht durchdacht.
Es wird viele Aspekte geben, die für ein näheres Eingehen sprechen, jedoch auch Gründe, warum dieser Überlegung nicht näher getreten werden kann oder soll.
Bei Anregungen, Ideen oder Gegenargumenten ersuche ich daher, mich per E-Mail office@riskmanager.at zu informieren.
Es wäre schön, ein Modell zu entwickeln, das sich eignet, Betriebe und Arbeitsplätze zu erhalten, Schäden der Gläubiger zu reduzieren, den Staatshaushalt zu entlasten – weil Steuerausfälle verringert und Ausgaben für Arbeitslosengeld und sonstige Sozialleistungen reduziert werden können und Schuldner die Aussicht auf einen Fortbestand und eine positive Zukunft zu geben.
DANKE
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Überlegungen zur Insolvenzordnung
Insolvenzen, vor allem Großinsolvenzen mit hohen Passiva haben stark zugenommen.
Schuldner suchen im Insolvenzfall oft nach Investoren. So sollen Medienberichten zufolge etwa von KTM Investoren u.a. aus Inden und China gefunden worden sein, die zu einer Investition von € 700 Mio. bereit sein sollen.
Werden Investoren gefunden, erhalten sie im Regelfall für ihre Investition Sicherheiten und Unternehmensanteile (durch direkte Beteiligung, Anteilsabtretung oder auch Kapitalerhöheung, die zur sog. Verwässerung, also Verringerung der Beteiligungsquote eines Gesellschafters führt) – manchmal mehr, manchmal weniger. Damit kommen Investoren in die Lage, vom Unternehmen Knowhow und Qualifizierte abzuziehen, selbst in zunehmendem Maß zu produzieren und letztendlich die ursprüngliche Betriebsstätte (etwa weil zu teuer) zu schließen.
Da meist hohe österreichische Subventionen und Förderungen in einen heimischen Betrieb geflossen sind, ist dieses Risiko nicht nur für Arbeitnehmer unbefriedigend, sondern auch für den Staat, die Allgemeinheit.
Ich habe daher folgende
Grundüberlegung zur Reduktion des Risikos von Abwanderung und Betriebsstilllegungen durch Novellierung der Insolvenzordnung
angestellt:
Grundlegende Betrachtungsweise und Fragestellung:
Bei meiner Überlegung gehe ich nicht von den üblichen Betrachtungen und Abläufen aus, nach der ein Gläubiger bei Annahme eines Sanierungsplans die angenommene Quote in der vereinbarten Zeit erhält und um den Rest umfällt, sondern setze die Vorzeichen anders.
Ich stelle aus folgendem Grund vorab die Frage: wozu werden überhaupt (Neu)Investoren gesucht oder sollen solche gesucht werden?
Gläubiger, die mit einer Quote abgefunden werden und um den Rest umfallen, haben ja bereits investiert – und zwar Geld, Zeit, Produkte, Dienstleistungen etc.
Manche von ihnen oder auch Viele verkraften die Ausfälle nicht, daraus resultieren Folgeinsolvenzen. Viele von ihnen sind auch nicht (so wie etwa Banken) besichert.
Durch diese „andere Betrachtungsweise“ komme ich zur
Folgefrage:
Wäre es nicht sinnvoll, die Insolvenzordnung dahingehend abzuändern (zu modifizieren), dass die Zulässigkeit der Aufnahme von Neukapital (Fremdkapital – inländisch oder ausländisch) im Insolvenzfall davon abhängig gemacht wird, dass zuvor (mit einer festzulegenden Wartezeit für die Ermöglichung, mit investierenden Neugläugern Vereinbarungen zu treffen) Gläubigern, v.a. unbesicherten Gläubigern die Übernahme eines an den Unternehmenswert (Verkehrswert mit oder ohne Abschlägen) geknüpften aliquoten Unternehmensanteils angeboten werden muss, 2-fach begrenzt:
- mit der Höhe aller Passiva
- prozentuell mit der Ausfallsquote?
Dies würde mE folgende Vorteile nach sich ziehen:
- ein Gläubiger kann den ihm angebotenen Anteil annehmen und damit Mitunternehmer (Mitgesellschafter, Mitaktionär) werden oder auch
- übertragen (abtreten, verkaufen, verschenken u.a.), ggf. an einen (noch einzurichtenden) Fonds des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit o.ä., oder aber auch
- ausschlagen,
bekommt aber die Chance, zusätzlich zur Quote Einkünfte zu erzielen und seinen Schaden (Ausfall) zu reduzieren. Er könnte sich als Mitunternehmer oder -gesellschafter auch als
- motivierter Ideenbringer
herauskristallisieren, weil es in seinem ureigensten Interesse liegt, dazu beizutragen, dass das Unternehmen (rasch) wieder in die Erfolgszone geführt wird, sodass die Voraussetzungen vorliegen, sich zu bemühen, damit dies auch gelingt.
Für Anteile, die ausgeschlagen, nicht übertragen oder frei werden, könnte etwa ein
- Fonds des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit (ähnlich dem Insolvenz-Entgelt-Fonds) oder eine
- Anstalt öffentlichen Rechts (ähnlich der E-Control)
errichtet werden, der/die sich (mit oder ohne behördlichen Befugnissen) zu 100% in der Hand des Bundes, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen oder für Wirtschaft und Arbeit befindet und welche/r nach ministerieller Weisung oder privatwirtschaftlichen Kriterien die genannten Anteile
- übernimmt oder
- nicht übernimmt oder
- zu übernehmen hat
und nach volks- und/oder betriebswirtschaftlichen Kriterien ausgerichtet ist. Als ausschlaggebendes Entscheidungkriterium könnte etwa eine fundierte Analyse, Bewertung (Gewichtung) und Begründung zu folgenden Fragen vorgesehen werden:
- ist es für den Bund kurz-, mittel und langfristiger ökonomischer nicht aufgegriffene oder frei werdende Anteile zu übernehmen oder
- soll das Risiko einer Betriebsschließung und/oder -abwanderung in Kauf genommen werden, was nicht nur zum Entfall von Arbeitsplätzen, Steuereinnahmen und möglichen Gewinnen führen kann, sondern auch zur Zahlung von Arbeitslosengeld sowie zur Erbringung von Sozialleistungen oder gar zur Verpflichtung, neue Arbeitsplätze zu schaffen (und/oder zu fördern),
wodurch eine Verbindung zwischen betriebs- und volkwirtschaftlichen Interessen entstehen würde.
Wesentliche Nachteile
für das insolvente Unternehmen (bzw. die Shareholder) sehe ich nicht.
Im Sanierungsverfahren wird das Schicksal des Unternehmens (und der Anteile) in fremde Hände gelegt. Darüber, ob der Sanierungsplan angenommen wird oder nicht, also über die Zukunft entscheiden die Gläubiger (und nicht das Management, die Shareholder oder Investoren).
Wird die Zustimmung zum Sanierungsplan versagt, kommt es zum Konkurs und zur Verwertung der Konkursmasse, bei der in der Regel alles (und nicht nur ein Teil des Unternehmens) verloren geht (womit auch die Shares wertlos werden).
Wird die Zustimmung zum Sanierungsplan erteilt, müssen ebenfalls Anteile abgetreten oder das Kapital erhöht werden, wodurch es zu einer Verwässerung kommt. Es wird für Unternehmer und Shareholder viel mehr um die Frage gehen, welcher prozentuelle Prozentsatz am gesamten Unternehmen zur Übernahme anzubieten sein wird (und ob zu den genannten Beschränkungen noch weitere Beschränkung – etwa zeitlicher Natur – aufzunehmen sein werden).
Meine Bitte:
trotz Vornahme einer SWOT-Analyse ist diese Grundüberlegung noch unausgegoren und in vielen Details unvollständig und nicht durchdacht.
Es wird viele Aspekte geben, die für ein näheres Eingehen sprechen, jedoch auch Gründe, warum dieser Überlegung nicht näher getreten werden kann oder soll.
Bei Anregungen, Ideen oder Gegenargumenten ersuche ich daher, mich per E-Mail office@riskmanager.at zu informieren.
Es wäre schön, ein Modell zu entwickeln, das sich eignet, Betriebe und Arbeitsplätze zu erhalten, Schäden der Gläubiger zu reduzieren, den Staatshaushalt zu entlasten – weil Steuerausfälle verringert und Ausgaben für Arbeitslosengeld und sonstige Sozialleistungen reduziert werden können und Schuldner die Aussicht auf einen Fortbestand und eine positive Zukunft zu geben.